Satzung des Tennis-Kreis-Moers e.V.



§1 Name, Sitz und Kreisgebiet

1. Der Kreis führt den Namen TENNIS-KREIS MOERS e.V..
Er ist am …. gegründet worden, hat seinen Sitz in Moers und ist unter der Nummer VR41397 in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Moers Kleve eingetragen.
2. Das Kreisgebiet ist das der ehemaligen Grafschafter Tennisvereinigung Moers.
3. Der Kreis ist der Zusammenschluß von in der Regel ( Ausnahme: Tennisabteilungen ) gemeinnützigen und im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, die in seinem Gebiet den Tennissport betreiben und fördern.


§ 2 Zugehörigkeit

Der Kreis ist Teil des Tennis-Bezirk 1 Linker Niederrhein e.V., dessen Bestimmungen für den Kreis und seine Vereine verbindlich sind.


§3 Zweck

1. Zweck des Kreises ist, den Tennissport auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern und seine Interessen zu wahren. Der Förderung der Jugend und des Nachwuchses sowie des Schultennis kommt besondere Bedeutung zu.
2. Der Kreis unterrichtet und unterstützt seine Mitglieder. Er sorgt für die Aus-und Weiterbildung der Jugend.
3. Der Kreis veranstaltet Wettspiele nach der Wettspielordnung des Verbandes, den für den Bezirk geltenden Zusatzbestimmungen und den für den Kreis geltenden Regeln.
4. Der Kreis gibt sich die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Ordnungen.


§4 Gemeinnützigkeit

1. Der Kreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitgliedsvereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreises, sondern nur entsprechend dem satzungsmäßigen Zweck (z.B. Mittel für Kreisjugendtraining oder Schultennis). Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Kreises; Mitgliederbeiträge werden nicht erstattet.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und die nach dieser Sitzung mit besonderen Funktionen betrauten Personen sind ehrenamtlich tätig. Angemessene Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Kreises entstehen, werden erstattet.


§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreises kann jeder Verein werden, der den Tennissport betreibt und der in der Regel im Kreisgebiet seinen Sitz hat.
2. Die Mitgliedschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Verein in einem Vereinsregister eingetragen und nach seiner Satzung gemeinnützig ist und dass er zugleich die Aufnahme in den Tennis-Bezirk 1 Linker Niederrhein e.V. und in den Tennis-Verband Niederrhein e.V. beantragt..



§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ein Verein, der Mitglied des Kreises werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Kreises zu richten. Mit dem Antrag sind die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Kreises mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen von §6 dieser Satzung gegeben ist.
3. Die Ablehnung eines Antrages ist schriftlich zu begründen.

§ 8 Verpflichtungen der Mitglieder

1. Mit ihrer Mitgliedschaft erkennen die Vereine diese Satzung sowie die auf der Grundlage dieser Satzung ergangenen Ordnungen und Regelungen des Kreises als verbindlich an.
2. Die Vereine sind außerdem verpflichtet, sämtliche vorgenannten Bestimmungen für ihrer Mitglieder als verbindlich festzulegen.

§ 9 Beiträge

1. Alle Vereine haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für ihre aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der Jugendlichen sowie etwaige außerordendliche Beiträge zu zahlen.
2. Die Beiträge des Kreises werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Kreis endet
a) durch den dauernden Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins oder durch die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Tennis-Bezirk 1 oder
dem Tennis-Verband Niederrhein.
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
d) durch die Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist
schriftlich zu erklären. Die Erklärung muß spätestens einen Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres dem Kreis zugegangen sein.

3. Der Ausschluß ist möglich
a) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzungen oder
Bestimmungen des Kreises, des Tennis-Bezirkes 1, des
Tennis-Verbandes , des deutschen Tennisbundes oder des Landessport-
bundes Nordrhein-Westfalen.
b) wegen Nichtbeachtung gewichtiger Beschlüsse der Kreisorgane,
c) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, der sich gegen den Kreis,
seine Interessen und Zwecke richtet oder der in besonderem Maße
sein sportliches Ansehen schädigt.

Als schwerwiegender Verstoß gilt auch die Nichterfüllung finanzieller Ver-
pflichtungen gegenüber dem Kreis. Werden ein Jahresbeitrag und/oder
ein außerordentlicher Beitrag geschuldet, ist ein Ausschluß erst möglich,
wenn der geschuldete Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung entrichtet wird.
In der Mahnung muß auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Vereins
aus dem Kreis hingewiesen werden.

4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von
2/3 seiner Mitglieder, soweit möglich, nach vorheriger Anhörung des
Vereins. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Verein,
soweit möglich, mitzuteilen.

5. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§11 Organe des Kreises

Die Organe des Kreises sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der 1. Hälfte des Kalenderjahres statt. Der 1. Vorsitzende beruft sie schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein.
3. Auf einen schriftlichen unter Angabe der Gründe gestellten Antrag von 1/3 der Mitgliedsvereine oder auf einen Vorstandsbeschluß hin muß der 1. Vorsitzende spätestens zwei Wochen nach Antragstellung oder Beschlußfassung unter Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen weiterer sechs Wochen schriftlich einladen.
4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Jahresberichte des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit solche anstehen,
aa) Vorstand
bb) Kassenprüfer
e) Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge soweit
eine Neufestsetzung ansteht oder beantragt ist.
f‘) Verabschiedung des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge
h) Verschiedenes
5. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem Mitgliedsverein gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Kreises zu richten und müssen bei diesem eine Woche
vor der jeweiligen Mitgliederversammlung eingegangen sein.
6. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte schriftliche Anträge sind nur zu behandeln, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen als dringlich anerkannt werden.
Mündliche Anträge können nur zu bereits eingebrachten Anträgen gestellt
werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind hiervon ausgenommen.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben,
sind unzulässig.
7. Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidungen, insbesondere in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie erläßt die Ordnungen;
diese werden nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung richtet bei Bedarf ständige Ausschüsse ein.

Ausschließlich der Mitgliederversammlung ist die Entscheidung über die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, die Höhe der Beiträge, den
Haushalt und die Anträge vorbehalten. Sie hat die auf dem Kreisjugendtag
erfolgte Wahl des Kreisjugendwartes zu bestätigen. Wird die Wahl nicht
bestätigt, hat der Kreisjugendtag neu zu wählen. Sie hat ferner die Kassen-
prüfer zu wählen.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für Vorstand und Mitgliedsvereine verbindlich, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet, soweit nicht in
der Satzung anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden nicht gewertet. Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand.
Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen,wenn eine geheime Abstimmung
von 1/5 der Stimmen der anwesenden Tennisvereine bentragt wird.
Entfallen bei einer Wahl mit mehreren Kandidaten die meisten, aber gleich
viele Stimmen auf mehrere Kandidaten, so findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt.
9. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden des Kreises
geleistet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.

§13 Stimmrecht

1. Jeder Mitgliedsverein hat auf der Mitgliederversammlung eine Grundstimme und für je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme.
Als Mitglieder zählen alle aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der
Jugendlichen auf der Grundlage der in der letzten Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlen.
2. Das Stimmrecht eines Mitgliedvereins wird durch den Vorsitzenden des
Vereins oder den Abteilungsleiter einer Tennisabteilung oder einen
Verteter, der eine schriftliche Vollmacht vorlegen muß, ausgeübt.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes hat auf der Mitgliederversammlung eine
Stimme; dieses Stimmrecht kann nur persönich ausgeübt werden.


§14 Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Kreises. Er leitet den Kreis und führt dessen Geschäfte. Er entscheidet in allen Kreisangelegenheiten
mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung
vorbehalten oder in dieser Satzung ausdrücklich anders geregelt sind.
2. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Kreissportwart
e) dem Kreisjugendwart
f) Breitensportwart
3. Gesetzliche Vertreter des Kreises sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie
der Kassenwart, von denen jeweils zwei gemeinsam gemäß §26 BGB den
Kreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit dieses
Vorstandsmitglieds statt. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden werden bis zu einer Nachwahl die Aufgaben vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen.
Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes bestimmt der 1. Vor-
sitzende bis zur Nachwahl das Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des
ausscheidenden Mitgliedes wahrnimmt. Scheiden der 1. und der
2. Vorsitzende aus, werden ihrer Aufgaben von dem Kassenwart wahrgenommen. Binnen acht Wochen ist eine außerordendliche Mitglieder-
versammlung einzuberufen.Auf ihr sind die ausgeschiedenen Vorstands-
mitglieder nachzuwählen.
5. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Er ist beschlußfähig, wenn der 1. oder der 2.Vorsitzende und 3 weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des
2. Vorsitzenden.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beruft den
Protokollführer. Diese Geschäftsordnung regelt unter anderem die
Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder.



§15 Jugendordnung

1. Die Jugend des Kreises führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Kreises selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Näheres regelt die Jugendordnung des Kreises.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben einrichten und besetzen.

§ 17 Wahrnehmung von Ämtern

Die Wahrnehmung mehrerer Ämter ist, abgesehen von Vorstandsämtern und den in dieser Satzung genannten Ausnahmen (Kassenprüfer), zulässig.

§ 18 Ehrenämter

Sämtliche Ämter des Kreises sind Ehrenämter. Die Ausübung eines Ehrenamtes setzt die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein voraus.

§ 19 Ehrenmitglieder

1. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Ehrenvorsitzende haben einen Sitz im Vorstand, ohne stimmberechtigt zu sein.
3. Der Vorstand verleiht die Ehrennadeln gemäß seinen Richtlinien.

§ 20 Kassenprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können nur zweimal wiedergewählt werden;
sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen selbständig und unabhängig die Rechnungslegung. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.
3. Der Zeitpunkt einer Prüfung ist dem Kassenwart mindestens zwei Wochen zuvor mitzuteilen.

§ 21 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen als besonderer Tagesordnungspunkt angekündigt werden und bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Stimmen.

§ 22 Auflösung des Kreises oder Zweckwegfall

1. Bei einer Auflösung des Kreises oder bei einem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Kreises an den
Tennis-Bezirk 1 Linker Niederrhein e.V. unter der Nr. 1452 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Bereich Tennis in dem bisherigen Kreisgebiet zu verwenden hat.
2. Die Auflösung des Kreises oder dessen Zweckänderung kann nur durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens
3/4 der Stimmen der Mitglieder vertreten sein müssen. Ist das nicht der Fall,
muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Auf diese Beschlußfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Der Auflösungsbescheid muß mit einer 3/4 Stimmenmehrheit gefaßt werden.
4. Bei einer Auflösung des Kreises erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt der Entscheidung amtierender Vorstandsmitglieder. Die Recht und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 23 Rechtsweg

1. In allen Sportangelegenheiten dürfen nur die zuständigen Instanzen des Deutschen Tennis Bundes e.V., des Tennis-Verbandes Niederrhein e.V. oder des Tennis-Bezirkes 1 Linker Niederrhein e.V. angerufen werden.
2. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 24 Inkrafttreten

1.Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Sie wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.06.2001beschlossen.

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